Alles Wissen über B17 - Fahrschule Heynen

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Alles Wissen über B17

Was darf ich fahren? > Begleitenes Fahren B17

"Führerschein mit 17":
Ab dem 1. Januar 2011 wird der Modellversuch zum Dauerrecht.

Die deutsche Pkw-Fahrerlaubnis kann also bundesweit bereits mit 17 Jahren erworben werden.
Bei jeder Fahrt vor der Volljährigkeit muss ein erfahrener und eingetragener Begleiter mitfahren.

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV, § 48 a) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG, § 6e) enthalten die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten.
Alle Bundesländer haben den Modellversuch abgeschlossen.

Wie kommt man an den Führerschein mit 17?
Man kann sich ab 16 1/2 Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und stellt einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Nach der bestandenen theoretischen Prüfung kann, frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag, die Fahrprüfung abgelegt werden. Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der besagten Ausnahmegenehmigung.


Dieses Dokument wird grundsätzlich nur in Deutschland anerkannt, daran sollte man vor spontanen Fahrten ins Ausland denken.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man noch maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu beantragen und abzuholen.
In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfbescheinigung gefahren werden - und zwar ab dem 18. Geburtstag auch ohne die Begleitung! Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der Anerkennung der Prüfbescheinigung geben könnte.
Wo überall gilt der Führerschein mit 17?
Er gilt zunächst nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale Sonderregelung, die im Ausland nicht anerkannt wird. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist also ein Fahrerwechsel angesagt!
Die bisher einzige Ausnahme stellt Österreich dar. In Österreich darf man mit der deutschen B 17-Führerschein in Begleitung fahren; umgekehrt erkennt auch Deutschland die österreichische L 17-Fahrerlaubnis an.

Wer noch keine 18 Jahre alt ist,  mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg.
Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet.

Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.

Darauf achten, dass die Versicherung informiert ist wann man das Auto der Eltern bzw Begleiter fahren darf!
(Versicherungsrecht beachten)

Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern oder sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend
wird auch in der Fahrschule Heynen angeboten

Übrigens: Wie beim normalen Führerschein mit 18 erwirbt man mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Bei Fahrten mit diesen Klassen benötigt man aber folgerichtig keinen Beifahrer, weil man das Mindestalter (16) ja schon erreicht hat.

Wann beginnt und endet die Probezeit?
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des Begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.


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