Hauptmenü:
Corona bedingt !!
Guten Morgen zusammen,
im Zusammenhang mit der seit gestern gültigen CoronaSchVO habe ich über die Bezirksregierung Köln nachfolgende Informationen erhalten. Diese leite ich Ihnen zur Kenntnis weiter.
Für Fahrschulen gelten folgende Regeln:
-
§ 4 Abs. 2 Nr. 6 = die 2-
-
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 = die 3-
Die Ordnungsämter im Kreisgebiet erhalten ebenfalls eine Nachricht von hier. Sollten Rückfragen bestehen, bitte ich Sie sich mit den Ordnungsämtern in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Noparlik
Der Landrat
Dezernat II
Straßenverkehrsamt
Abteilung Fahrerlaubnisbehörde
Am Rübezahlwald 7
51469 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202 – 13 2735
Fax: 02202 – 13 10 2596
Anmerkung zu den Coronaschließungen
Grundsätzlich ist die Vertragsdauer laut den AGB´s ein Jahr also 12 Monate. In diesen 12 Monaten sollten sie zumindest die Theorieprüfung
geschafft haben, dann sehen wir kulanterweise von einer nochmaligem
Folgebetrag laut Fahrlehrergesetz ab.
Passiert nichts im ersten Vertragsjahr werden wir entweder einen Teilgrundbetrag erheben oder den Vertrag kündigen.
Da ich nur eine begrenzte Zahl an Fahrschülern nehmen kann, um deren Ausbildung zu garantieren, bitte ich um zügiges Lernen
Außnahmem.
Schließung der Fahrschule durch Coronamaßnahmen.
Wegen der Schließung werden alle gültigen Verträge um diese Schließdauer unbeschadet verlängert.