kostenloser Probeunterricht - Fahrschule Heynen

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

kostenloser Probeunterricht

Wichtige Tipps

Selbstverständlich können Sie in meiner Fahrschule an einen theoretischen Unterricht teilnehmen,

kostenloses Ansehen oder Mitmachen zum Nulltarif

Ich möchte Sie nicht ködern, sondern überzeugen, dass es die richtige Wahl ist,

bei Fahrschule Heynen die Fahrausbildung zu machen

Eine Probefahrstunde kann und darf ich nicht anbieten.
Das würde ein Verstoß gegen geltende Gesetze sein

Probefahrstunden sind unzulässig

Probefahrstunden bleiben weiterhin unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, auf die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hinweist. Fahrlehrer, die trotzdem welche anbieten, können zudem Ärger mit der Wettbewerbszentrale bekommen.

Nach § 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf am Straßenverkehr ohne Führerschein nur teilnehmen, wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt. Weil bei einer Probefahrstunde keiner dieser Punkte zutrifft, verstößt ein Interessent, der das Angebot einer Probefahrstunde annimmt, gegen § 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes. Probefahrten, die der Ermittlung des Standes der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Führerscheininteressenten dienen, seien keine Fahrten, die der Ausbildung dienen, so die Richter. Eine solche Fahrt könne erst dann stattfinden, wenn der Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben sei und die Ausbildung begonnen wurde.

Führt der Fahrlehrer solche Fahrten ohne Ausbildungsvertrag durch, liegt gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) vor, so die Wettbewerbszentrale. Im Bereich des Wettbewerbsrechts hatte das Oberlandesgericht Braunschweig bereits im Jahr 1983 (Aktenzeichen 2 U 63/03) sowohl die Bewerbung als auch die Durchführung solcher Probefahrten als unzulässig untersagt und diese Auffassung nochmals im Juli 2007 bestätigt (Aktenzeichen 2 U 52/07).

Außerdem habe die Wettbewerbszentrale zu diesem Thema im Februar 2007 eine weitere Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Aktenzeichen 15 O 15/07, F 5 0758/06) erstritten, in dem die Unzulässigkeit derartiger Ankündigungen bestätigt wurde.
(bub)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 11 ZB 09.3237

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü