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Anforderungen an die begleitende Person nach § 48 a Abs. 4 bis 6 FeV:
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation
es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um Ihm Sicherheit
beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende
Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
1. muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die
während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen
auszuhändigen ist,
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister
nicht mit mehr als 3 Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob
diese Voraussetzungen vorliegen;
sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-
2. unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr.2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetzes genannte
Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr.2 gilt nicht , wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme
eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.